11.01.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund der Änderung der CoronaVO gelten
ab Montag, den 11. Januar 2021 folgende Regelungen:
§ 1h Abs. 1:
Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Besuche in stationären Pflegeeinrichtungen sind nur nach vorherigem negativem Antigen-Test und (bisher: oder) mit FFP-2-Maske gestattet. Die vorherige Testung ist nicht auf Antigen-Tests beschränkt. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels PoC-Antigen-Test darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage alt sein. Die Vorgabe umfasst auch externe Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen in die Einrichtungen kommen: hierunter fallen z.B. Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeuten und Seelsorgerinnen und Seelsorger.
Wer entgegen § 1h Absatz 1 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Nr. 6 CoronaVO.
Wir bedauern außerordentlich, dass die Rechtsänderungen wiederum kurzfristig und ohne adäquate Vorbereitungszeit für die Einrichtungen in Kraft treten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Vogelmann
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Referat 33 (Pflege)
Telefon (0711) 123-3802
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